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Bemessung der Ergänzungsgebühr bei gerichtlichen Räumungsvergleichen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/279ÖStZB 2012, 534 Heft 19 v. 1.10.2012

GGG § 18 Abs 1

JN § 58 Abs 1

Nach der ständigen hg Rsp richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl etwa E 8. 9. 2010, Zl 2010/16/0117, vom 10. 5. 2010, Zl 2010/16/0059 sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zit hg Rsp). In Fällen, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wird also eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung zB für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.

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