ZK Art 204
ZK-DVO Art 232, Art 505, Art 555, Art 558
Die Unregelmäßigkeit, die zum Entstehen einer Eingangsabgabenschuld führt, konkretisiert sich erst, wenn das Fahrzeug tatsächlich aus dem System des Binnenverkehrs, zu dem es im Gebiet der Union zugelassen war, ausscheidet, indem es im Gebiet Österreichs eine gewerbliche Beförderung vornimmt, die der CEMT-Genehmigung nicht entsprochen und den Voraussetzungen, denen eine solche Beförderung nach den in Österreich geltenden Best unterliegt, nicht genügt. Dass in Schweden geladene Waren nach Österreich befördert werden sollen, ohne dass der Beförderer (zum Zeitpunkt der Beladung) über diese Genehmigung verfügt, stellt bis zu dem Zeitpunkt keine Unregelmäßigkeit dar, zu dem das Fahrzeug die Grenze zu Österreich nicht überquert hat. Eine solche Unregelmäßigkeit wäre erst im Zeitpunkt des Passierens der österr Grenze gegeben. Daraus ergibt sich, dass erst in diesem Zeitpunkt die Zollschuld iSd Art 204 Abs 1 Buchstabe a ZK entsteht und die Zollbehörden jenes Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit gegeben ist, zur Erhebung der Eingangsabgaben zuständig werden.