ErbStG § 2 Abs 1 Z 1
ABGB § 833, 759
Setzten Eheleute als Miteigentümer ihres Ehewohnhauses einander gegenseitig als Alleinerben ein, entschlägt sich der überlebende Ehegatten aber letztlich seines Erbrechts unter Vorbehalt seines gesetzlichen Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB auf das Recht im Ehewohnhaus wie bisher zu wohnen und beschränkt sich auf den Pflichtteil, führt die Annahme des Vorausvermächtnisses zur Einbeziehung des Wertes dieses Wohnrechtes in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer obwohl ihm als Miteigentümer bereits ein, wenn auch weniger umfassendes, Wohnrecht zugekommen ist.