AEUV, Art 63
1. Geht im Erbwege Vermögen eines Erblassers grenzüberschreitend auf andere Personen über, liegt Kapitalverkehr iSv Art 63 AEUV vor.
2. Art 63 AEUV steht der (belgischen) Regelung entgegen, die für Erwerbe von Todes wegen durch gemeinnützige Organisationen einen ermäßigten Erbschaftsteuersatzes vorsieht, den ermäßigten Steuersatz aber jenen Organisationen vorbehält, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat (Belgien) oder dem Mitgliedstaat haben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte. Die Regelung läuft darauf hinaus, dass eine Erbschaft höher besteuert wird, wenn der Begünstigte eine Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, in dem der Erblasser nicht gewohnt hat. Die Regelung bewirkt dadurch eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert dieses Nachlasses mindert.