ErbStG § 33 lit a
EheG § 55a Abs 2
Die Erstattung der SchenkungsSt für eine bei aufrechter Ehe geschenkte Liegenschaft kommt auch dann in Betracht, wenn die Herausgabe derselben durch einen Scheidungsvergleich angeordnet wird. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 33 lit a ErbStG reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks durch den Beschenkten besteht. Ob dieser Anspruch ohne gerichtliche Geltendmachung "anerkannt" wird (wie etwa in einem Scheidungsvergleich), oder ob nach gerichtlicher Geltendmachung das Verfahren nicht durch alle Instanzen fortgesetzt wird und nicht etwa alle möglichen Rechtsmittel ergriffen werden, oder ob etwa im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ein gerichtlicher oder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, ist nicht ausschlaggebend, sofern der Herausgabeanspruch nicht offenkundig rechtswidrig geltend gemacht wird.