EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG §§ 1, 5 Abs 1
1. Der Umstand, dass ein wesentlich beteiligter Ziviltechniker und GmbH-Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (Architekten- und Ziviltechnikerleistungen) ausübt, hindert nicht, seine Bezüge insgesamt der Spezialbest des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. Die Best des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stellt nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der KapGes wesentlich Beteiligten nicht ab (siehe E 26. 11. 2003, 2001/13/0219; 23. 5. 2007, 2004/13/0073; 19. 3. 2008, 2008/15/0083).