KBGG § 18 Abs 1 Z 1, §§ 19, 20, 21
Da der VfGH im E 4. 3. 2011, G 184-195/10-7, ausgesprochen hat, dass § 18 Abs 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung nicht mehr anzuwenden ist (dies gilt als Folge des Ausspruchs des VfGH gem Art 140 Abs 7 B-VG auch im vorliegenden Fall), mangelt es der Festsetzung eines offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre in Anlassfällen an einer Rechtsgrundlage.