EStG 1988: § 67 Abs 8 lit b
FLAG § 41 Abs 3 und 4
Von einer "freiwilligen Abfertigung" iSd § 67 Abs 6 EStG 1988 kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Best des § 67 Abs 8 EStG 1988 und unterliegen mangels entsprechender Befreiungsvorschrift im FLAG 1967 und im WKG 1998 auch dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Bei Vorliegen eines der in § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 genannten Fälle hat die Versteuerung auch dann nach dieser Best - und nicht gem Abs 6 leg cit - zu erfolgen, wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Kündigungsentschädigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume idR der Fall sein wird.