EStG 1988: § 16 Abs 1
BAO § 93 Abs 3
Ein BerufungsB, durch den Reisekosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, kann dann nicht Bestand haben, wenn die Beh auch die im erstinstanzlichen B noch anerkannten Kosten einer Tagungsteilnahme nicht berücksichtigt hat, ohne dies im Berufungsverfahren in tauglicher Weise erörtert zu haben oder im angef B hinreichend zu begründen.