MwSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 2 Nr 1
1. Ein zusätzliches Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie für die Bezahlung der Telefongeb bestimmte Zahlungsweisen (zB Kreditkarte oder Scheck) nutzen, stellt nicht die Gegenleistung für einen eigenständigen Zahlungsbearbeitungsdienst iS einer gegenüber der Erbringung der Telekommunikationsdienste eigenständigen Dienstleistung dar. Vielmehr wird eine einheitliche (steuerpflichtige) Dienstleistung (Telekommunikationsdienste) erbracht.