ErbStG § 3 Abs 1 Z 3, § 13
ABGB § 861
1. Der Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 zweiter Fall ErbStG umfasst ua den Vertrag zugunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt. Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zulasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich.