EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO 1993: § 2 Abs 1
Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO 1993 BGBl 33 ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 LVO 1993) nachvollziehbar ist. Im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 LVO 1993 kommt dabei dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zu. Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten.