BAO §§ 260, 276, 311
VwGG § 27 Abs 1
Aus § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der AbgBeh erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels BVE - die Entscheidung über Berufungen dem UFS als AbgBeh zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die AbgBeh zweiter Instanz, die das Untätigsein einer AbgBeh erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine BVE ergangen ist, nicht möglich. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UFS kann nach Maßgabe des § 27 Abs 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die AbgBeh zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz ins Leere.