KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: § 93 Abs 2
Sind in Rechnung gestellte Beratungsleistungen eines Gesellschafter-Gf an einen Kunden der Ges nur vorgetäuscht, stellt die Auszahlung des Honorars eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter dar, für die KESt fällig wird.