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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Honorierung vorgetäuschter Beratungsleistungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/150ÖStZB 2011, 252 Heft 9 v. 2.5.2011

KStG § 8 Abs 2

EStG 1988: § 93 Abs 2

Sind in Rechnung gestellte Beratungsleistungen eines Gesellschafter-Gf an einen Kunden der Ges nur vorgetäuscht, stellt die Auszahlung des Honorars eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter dar, für die KESt fällig wird.

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