EStG 1988: 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der VwGH hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer KapGes beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im E (verst Senat) 10. 11. 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erk kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.