VwGG § 28 Abs 1 Z 4
UStG 1994: § 11 Abs 1, §12 Abs 1
Soweit eine Bf in der Beschwerde gegen einen BerufungsB "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" als Beschwerdepunkt nennt, verwechselt sie den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) mit den Beschwerdegründen (vgl Beschluss 8. 2. 2007, 2006/15/0344, mwN). In ihrem Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" gegen einen B mit dem der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung wegen der Angabe einer falschen Adresse des Lieferanten nicht gewährt wurde, wurde die Bf nicht verletzt, wenn die bel Beh die Berufung als unbegründet abgewiesen und damit ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung gefällt hat.