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Verhängung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit AMA-Beitragserklärungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/113ÖStZB 2011, 184 Heft 7 v. 1.4.2011

BAO § 111

AMA-Gesetz: § 21i Abs 3

1. Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden (vgl § 21i Abs 3 AMA-Gesetz 1992 BGBl 376 idF BGBl I 2001/108 iVm § 1 Abs 1 BAO und zu Zwangsstrafen nach § 111 BAO im Zusammenhang mit Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag die E 20. 11. 2002, 99/17/0454, oder 22. 4. 2009, 2008/17/0177). Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht.

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