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Betriebsvermögenseigenschaft eines der Ehefrau als Sachbezug überlassenen Pkw

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/102ÖStZB 2011, 171 Heft 7 v. 1.4.2011

EStG 1988: § 4 Abs 1 und Abs 4, § 20 Abs 1 Z 1

BAO § 22

Hat die Beh den Abzug von Aufwendungen für einen Pkw versagt, weil der StPfl die Betriebsvermögenszugehörigkeit des Pkw nicht nachgewiesen habe, setzt sie sich aber mit dem Vorbringen des StPfl, er habe das arbeitgebereigene Fahrzeug seiner Gattin als (weitere Entlohnung als) Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt und sie habe diesen Vorteil als Sachbezug versteuert, nicht auseinandergesetzt, belastet sie ihren B mit Rechtswidrigkeit des Inhalts In einem solchen Fall ist nämlich entscheidend, ob der Dienstnehmerin der Pkw in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin überlassen worden ist, oder ob die Überlassung aus persönlichen Gründen, insb als nahestehende Person, erfolgt ist. Die Beh hätte daher das Vorliegen von Arbeitslohn (Sachbezug) hinterfragen und die behauptete Vereinbarung mit der Dienstnehmerin, die die Ehefrau des StPfl war, unter Bedachtnahme auf die Rsp zu Verträgen zwischen Angehörigen etwa auf ihre Fremdüblichkeit hin prüfen müssen.

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