Wr WVG: § 8
1. Die Kosten für die Herstellung einer Wasserabzweigung und die von der Partei zu ersetzenden Kosten für die Herstellung einer Abzweigleitung sind keine Abg iSd WAO.
2. Die (angemessenen) Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung hat (jedenfalls) der Wasserabnehmer zu tragen. Dies spricht ebenso wie § 8 Abs 1 WVG, wonach die Herstellung einer Abzweigleitung (ausschließlich) durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie