UStG 1994: § 11 Abs 1, § 12 Abs 1
Entsprechen Rechnungen einer Ges nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 und kann auch nicht von einer Leistungserbringung der nur über ein Postfach zu erreichenden Ges ausgegangen werden, kann die Versagung des Vorsteuerabzuges unbedenklich darauf gestützt werden, dass die Ges die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht hat.