EStG 1988: §§ 21, 22 Z 2
BAO § 184 Abs 1
1. Vergütungen an einen Landwirt als Obmann einer (landwirtschaftlichen) Gen können nicht den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet werden. Der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, entfaltet eine Tätigkeit, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erfüllt.