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Funktionsgeb für Obmann einer landwirtschaftlichen Gen sind Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/89ÖStZB 2011, 144 Heft 6 v. 15.3.2011

EStG 1988: §§ 21, 22 Z 2

BAO § 184 Abs 1

1. Vergütungen an einen Landwirt als Obmann einer (landwirtschaftlichen) Gen können nicht den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet werden. Der Obmann eines Vereines, der geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, entfaltet eine Tätigkeit, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens iSd § 22 Z 2 EStG 1988 erfüllt.

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