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Zuordnung von Einnahmen und Umsätzen in einem Barbetrieb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/85ÖStZB 2011, 140 Heft 6 v. 15.3.2011

EStG 1988: § 2 Abs 1

UStG 1994: § 2 Abs 1

Bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees besteht die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Ob die Prostitutionsleistungen in einem Separee oder in (verschließbaren) Zimmern angeboten werden, macht bei der steuerlichen Beurteilung keinen entscheidenden Unterschied (vgl dazu auch E 20. 5. 2010, 2006/15/0290; 15. 6. 2005, 2002/13/0104; 22. 9. 2005, 2003/14/0002; 23. 9. 2005, 2003/15/0147; 24. 1. 2007, 2003/13/0138; 19. 4. 2007, 2004/15/0037). Auch der "leicht wahrnehmbare Aushang", wonach allfällige Leistungen der Prostituierten auf deren "Wagnis und Gefahr, Kosten und Nutzen sowie Rechnung" stattfänden, erlaubt nicht, von einer Trennung der im Bar- und im Bordellbetrieb erbrachten Leistungen ausgehen zu können und damit eine andere Zuordnung der vom Nachtlokalbetreiber kassierten Beträge. Derartigen Aushängen pflegt im Ambiente von Animier- oder Bordellbetrieben üblicherweise von den Kunden keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt und Bedeutung beigemessen zu werden.

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