EStG 1988: §§ 1 Abs 2, § 2 Abs 8, § 18 Abs 3 Z 2
DBA-Italien: Art 19, 23
Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt stpfl Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht, das DBA-Italien lediglich die Besteuerung der italienischen Pension dieser Person in Österreich, nicht aber die Heranziehung dieser Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach der italienischen Pension.