VO (EG) 2004/79 6: Art 11, 12, 50, 51, 53
VO (EG) 2003/1782 : Art 17, 22
Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art 50 Abs 3 der VO (EG) 2004/79 6 unbeschadet der gem den Art 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gem Art 50 Abs 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art 51 der VO (EG) 2004/79 6 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.