VO (EG) 2003/1782 : Art 29, 42 Abs 3
MOG: § 8 Abs 2 Z 10
Unbeschadet besonderer Best in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. Ob dies der Fall ist, kann aufgrund eines Fremdvergleichs festgestellt werden. Die Ansicht, nur durch die Vorlage eines Bankbeleges (Banküberweisung) könne eine Zahlung "wie unter Fremden" nachgewiesen werden, müsste aber rechtlich näher begründet werden, zumal dem VwGH etwa ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, wonach Zahlungen bei landwirtschaftlichen Betrieben nur mittels Banküberweisung stattfinden würden, nicht bekannt ist. Schließlich führt auch eine ungewöhnliche Vorgangsweise allein (hier etwa iSd bel Beh die Barzahlung) im Einzelfall (noch) nicht zwingend zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen künstlich geschaffen wurden.