BAO §§ 9, 80, 224, 238
KO idF vor 1. 7. 2010 § 9
1. AbgAnsprüche, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (sog "Neuforderungen"), bleiben von einer Restschuldbefreiung unberührt, da es sich hiebei nicht um Insolvenzforderungen handelt. Solche Neuforderungen muss der Schuldner ohne Einschränkung erfüllen. Eine Restschuldbefreiung gegenüber diesen Verbindlich-