EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 5, § 16 Abs 1, § 27 Abs 1 Z 4, § 29 Z 2, § 30
Ist eine Forderung deshalb unter dem Nominale verkauft worden, weil sie notleidend oder aus anderen Gründen risikobehaftet war, ist jeder Eingang auf diese Forderung nicht von der ESt erfasst. Auch allfällige Kosten einer solchen Einbringlichmachung können daher nicht als Werbungskosten angesehen werden.