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Sechste RL 77/388/EWG : Art 2, Art 13 Teil B
1. Wird ein mit einem alten Gebäude bebautes Grundstück mit der Vereinbarung verkauft, dass der Verkäufer das Gebäude noch abtragen muss, weil der Käufer auf dem Grundstück Neubauten errichten will, so liegt nicht die Lieferung eines "Gebäudes" iSd Art 13 Teil B Buchst g der Sechsten RL vor, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.