BudgetbegleitG 2001: Art 34 Abs 1
GrEStG 1987: § 1 Abs 1
Von der GrESt-Befreiung des Art 34 § 1 BudgetbegleitG 2001 sind nur jene Rechtsgeschäfte erfasst, die zwischen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der (hier:) juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, und einem Dritten.