PSG §§ 1, 34, 36
ErbStG § 3 Abs 1 Z 7, § 33 lit a
Hat sich ein Stifter den Widerruf der - gesamten - Privatstiftung vorbehalten, führt dies im Fall des tatsächlichen Widerrufs zu ihrer Auflösung mit der gesetzlich vorgesehenen Folge, dass das gesamte verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung - somit auch das der Stiftung mit den Nachstiftungen gewidmete Vermögen - dem Stifter als dem Letztbegünstigten zu übertragen und die SchenkungsSt hinsichtlich der Nachstiftungen auch dann zu erstatten ist, wenn der Stifter hinsichtlich der Nachstiftungen auf einen Widerruf verzichtet hat.