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Erstattung der SchenkungsSt für Nachstiftungen nach Widerruf einer Privatstiftung durch den Stifter

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/56ÖStZB 2011, 86 Heft 4 v. 15.2.2011

PSG §§ 1, 34, 36

ErbStG § 3 Abs 1 Z 7, § 33 lit a

Hat sich ein Stifter den Widerruf der - gesamten - Privatstiftung vorbehalten, führt dies im Fall des tatsächlichen Widerrufs zu ihrer Auflösung mit der gesetzlich vorgesehenen Folge, dass das gesamte verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung - somit auch das der Stiftung mit den Nachstiftungen gewidmete Vermögen - dem Stifter als dem Letztbegünstigten zu übertragen und die SchenkungsSt hinsichtlich der Nachstiftungen auch dann zu erstatten ist, wenn der Stifter hinsichtlich der Nachstiftungen auf einen Widerruf verzichtet hat.

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