EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1
BAO §§ 26, 167 Abs 21, § 184 Abs 3
1. Die Beh darf im Zusammenhang mit der Beurteilung einer innerhalb der Spekulationsfrist verkauften, als "Hauptwohnsitz" bezeichneten Wohnung den Umstand, dass der StPfl nach außen hin die Adresse einer früheren Wohnung als Wohnadresse uneingeschränkt beibehalten hat, genauso als Indiz heranziehen, wie den Umstand, dass in der früheren Wohnung ein deutlich höherer Stromverbrauch zu verzeichnen war als in der nunmehr verkauften. Im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse darf sie auch auf den Umstand des äußerst niedrigen Wasserverbrauches in der verkauften Wohnung Bedacht nehmen. Ein Zweitwohnsitz fällt nicht unter die Befreiungsbest des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988.