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Entgelt für die in Finnland von der öffentlichen Hand geleistete Verfahrenshilfe nicht steuerbar

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2011/47ÖStZB 2011, 67 Heft 3 v. 1.2.2011

MWSt

Sechste RL 77/388/EWG : Art 2, Art 4

Nach der in Finnland bestehenden Verfahrenshilferegelung wird Verfahrenshilfe grundsätzlich von Rechtsbeiständen erteilt, die bei den öffentlichen Rechtshilfebüros angestellt sind. Es kann jedoch auch ein privater Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) als Verfahrenshelfer bestellt werden. Wenn das Einkommen bzw Vermögen des Verfahrenshilfeempfängers eine Grenze übersteigt, hat er einen bestimmen (nicht kostendeckenden) Betrag für die Verfahrenshilfe zu bezahlen ("Teilvergütung").

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