MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 2, Art 4
Nach der in Finnland bestehenden Verfahrenshilferegelung wird Verfahrenshilfe grundsätzlich von Rechtsbeiständen erteilt, die bei den öffentlichen Rechtshilfebüros angestellt sind. Es kann jedoch auch ein privater Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) als Verfahrenshelfer bestellt werden. Wenn das Einkommen bzw Vermögen des Verfahrenshilfeempfängers eine Grenze übersteigt, hat er einen bestimmen (nicht kostendeckenden) Betrag für die Verfahrenshilfe zu bezahlen ("Teilvergütung").