VO (EG) 1999/1254 : Art 4
VO (EG) 2000/1760 : Art 7, 21, 25, 36
Hat die Beh einem Landwirt die Prämien für Rinderhaltung mit der Begründung versagt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle kein Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sei, hatte sich der Landwirt aber bereits im Berufungsverfahren dagegen mit dem Vorbringen gewandt, er habe den Kontrollorganen ein Zuchtbuch vorgelegt, welches den Anforderungen des § 4 der Rinderkennzeichnungs-V 1998 entspreche, weil es Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Vorbesitzer, Abnehmer, Zugangs- und Abgangsdatum sowie Ohrmarke von Muttertier und Vatertier enthalte, hätte sich die Beh mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Auch wenn das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der genannten Prämien ist (vgl den 28. Erwägungsgrund zur VO (EG) Nr 2001/2419), so hat sie doch Feststellungen zu treffen, aus denen zu schließen wäre, dass diese Voraussetzung durch das Führen der vom Landwirt vorgelegten Aufzeichnungen nicht erfüllt wäre. Die Beh hat es damit unterlassen zu begründen, warum die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den formalen Anforderungen eines "von der AMA herausgegebenen Musters" entsprächen (vgl die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Kundmachung Nr 142 "Gemäß Verordnung (EG) Nr 820/97 genehmigte Bestandsverzeichnisse").