ZK: Art 204
ZollBefrVO (EWG) 1983/91 8 Art 1 Abs 2
Ein Pkw, der zum überwiegenden persönlichen Gebrauch der Beteiligten bestimmt ist, ist als Übersiedlungsgut iSd VO (EWG) Nr 1983/918 des Rates vom 28. 3. 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZollBefrVO) anzusehen. Hat eine Person ein Fahrzeug vor ihrer Übersiedlung nur gelegentlich für berufliche Zwecke, überwiegend aber für private Zwecke verwendet und lässt der Pkw (ein Sportcoupé) seiner Art und Menge nach auch keinen kommerziellen Zweck erkennen, ist somit davon auszugehen, dass vor der Übersiedlung der Person der Pkw deren überwiegendem persönlichen Gebrauch gedient hat. Eine tatsächliche gewerbliche Nutzung nach der Übersiedlung, ohne dass dies bei Erlassen des GrundlagenB bereits von der Person beabsichtigt worden wäre, lässt die Eigenschaft als abgabenfreies Übersiedlungsgut unberührt und hätte - ohne Zurücknahme des GrundlagenB - zur Zollschuldentstehung nach Art 204 Abs 1 Buchst a ZK geführt.