VwGG § 41
BAO § 273 Abs 1 lit b
1. Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist ein die Rechtzeitigkeit behauptendes Vorbringen, das noch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 41 VwGG auf Seite 552 ff wiedergegebene Rsp). Hat ein Bf daher in zulässiger Weise in seiner Beschwerde behauptet, er habe die Berufungen bereits am 21. 9. 2009 mittels Telefax und damit rechtzeitig eingebracht, zumal ihm im Berufungsverfahren keine Gelegenheit gegeben wurde, zur Rechtzeitigkeit der Berufungen Stellung zu nehmen, führt dieser Umstand auch zur Aufhebung von aus diesem Grund angef B.