KStG §§ 9, 24a
BAO: § 92 Abs 1 lit b §§ 277, 290
Erlässt das FA einen einheitlichen FeststellungsB an einen Gruppenträger und ein Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gem § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen. Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche B. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Best des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen B eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.