EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6
BAO § 200 Abs 2, § 295a, § 303 Abs 4
1. Der StPfl, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, kann den für eine Einkunftsquelleneigenschaft einer Vermietung darlegenden Beweis führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt war und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat. In diesem Zusammenhang kommt nach stRsp auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen. Dass aber nur der "Notverkauf der Einkunftsquelle aufgrund eines de facto nicht zu beeinflussenden Ereignisses" als Beweis für eine auf Dauer geplante Vermietung angesehen werden kann, ist aus der Rsp nicht ableitbar.