VStG § 9
BörseG §§ 48a Abs 1 Z 2 lit c
1. Eine Mitteilung über den geplanten Rückkauf von Zertifikaten ist irreführend, wenn der Rückkauf tatsächlich bereits erfolgt ist. Es ist unerheblich, ob schon zuvor durch die Unterlassung einer Mitteilung über den sukzessive erfolgten Rückkauf eine Verpflichtung verletzt wurde. Der Umstand der Unrichtigkeit der Meldung allein begründete im vorliegenden Fall schon die Irreführungseignung, zumal schon aus der Verantwortung der Mitbeschuldigten in den parallel geführten Strafverfahren hervorgeht, dass der tatsächlich stattgefundene Rückkauf für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar war. Es gehen daher auch die nach wie vor vorgetragenen Argumente ins Leere, die Möglichkeit des Rückkaufs sei aus den Prospekten ersichtlich gewesen. Zwischen der Möglichkeit und der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme besteht nämlich ein entscheidender Unterschied. Es ist auch völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die FMA zu dem Schluss gekommen ist, dass die Meldung irreführend sei. Eine zunächst andere Einstufung eines realen Geschehens durch eine Beh nimmt dem Geschehen nicht die ihm objektiv zukommende Qualifikation.