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Begründungspflicht von B versus Grundsätze der Verfahrensökonomie

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/395ÖStZB 2011, 618 Heft 21 v. 2.11.2011

Krnt LAO: § 73 Abs 3, § 128 Abs 2

BAO § 93 Abs 3

1. Gem § 73 Abs 3 lit a der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Krnt LAO hat jeder schriftliche B ua eine Begründung zu enthalten. Gem § 128 Abs 2 Krnt LAO hat die AbgBeh - von den Fällen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des AbgVerfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines B muss daher ua hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Beh zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Beh veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl bspw das zur in dieser Hinsicht vergleichbaren WAO ergangene E 17. 5. 2004, 2003/17/0133).

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