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Sicherstellungsauftrag bei Verdacht der AbgHinterziehung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/390ÖStZB 2011, 616 Heft 21 v. 2.11.2011

BAO § 93 Abs 3, §§ 17 ff, § 293

FinStrG § 99

1. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die AbgPflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd § 93 Abs 3 lit a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages bzw in der diesen bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Der Tatbestand, an den die AbgPflicht knüpft, kann im Zuge einer BP auch dann verwirklicht sein, wenn das Prüfungsverfahren erst am Beginn steht und noch Monate andauern sollte, weil der AbgAnspruch unabhängig von einer beh Tätigkeit entsteht (vgl die bei Ritz, BAO3 § 4 Tz 2, angeführte Rsp des VwGH). Soweit Abg-B über entstandene Abgansprüche absprechen (somit die Abg der Höhe nach festsetzen), sind sie bloß deklarativ (vgl Ritz, aaO § 4 Tz 8).

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