EStG 1988: §§ 1 Abs 3, 33 Abs 1, 98 Abs 1 Z 6, 102 Abs 3
DBA-Mexiko: Art. 6 und 23
Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2004 beschränkt StPfl an der das Existenzminimum sichernden "Null-Steuerzone" nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt StPfl (10.000 €) teilnehmen sollen, weil es in Übereinstimmung mit der Rsp des EuGH Sache des Wohnsitzstaates sei, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (vgl RV 686 BlgNR 22.GP 14), ist die tatsächliche Berücksichtigung eines steuerlichen Existenzminimums im Wohnsitzstaat nicht Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der (Hinzurechnungs-)Best des § 102 Abs 3 EStG 1988. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der Wohnsitzstaat Mexiko seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung personenbezogener Umstände hinreichend nachgekommen ist oder nach Ansicht der Bf keine ausreichenden Regelungen zur Berücksichtigung des Existenzminimums vorgesehen hat.