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Zurechnung von unbaren Entnahmen anlässlich einer Einbringung an den Einbringenden und Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/364ÖStZB 2011, 574 Heft 20 v. 17.10.2011

EStG 1988: § 11a

UmGrStG: § 16 Abs 5

Unbare Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG sind dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach § 11a EStG 1988 (begünstigt) zu besteuernden (nicht entnommenen) Gewinnes.

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