EStG 1988: § 47 Abs 2
FLAG § 41
Haben sich "Callcenter-Agents" einem Callcenter zum Betrieb sog "Outbound-Telefonie" gegenüber verpflichtet, einer kurzen Einschulung und einem Gesprächsleitfaden entsprechend potenzielle Geschäftspartner der Kunden, die vom Callcenter im einzelnen vorgegeben wurden, anzurufen und hat sich das Callcenter seinerseits verpflichtet, als Gegenleistung ein bestimmtes Stundenhonorar zu zahlen, kann vom Vorliegen eines dienstgeberbeitragspflichtigen Dienstverhältnisses ausgegangen werden. Dass das Callcenter den Gesprächsablauf nicht zur Gänze zwingend im Gesprächsleitfaden vorgegeben hat, sondern die Dienstnehmer "nach Maßgabe der eigenen Kommunikationsfähigkeiten" vom Leitfaden abweichen durften, spricht im gegebenen Zusammenhang dann nicht gegen die Weisungsunterworfenheit und für die Selbstständigkeit der Mitarbeiter, wenn sich der Gesprächsablauf ohnedies weitgehend aus den Zielvorgaben ergibt. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt ein Indiz dafür dar, dass die im Betrieb eines Arbeitgebers tätigen Personen nicht einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben. Monatliche Einnahmenschwankungen aufgrund einer unterschiedlich hohen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden sprechen nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.