EStG 1988: § 11a Abs 1
Auch Einlagen zur Abdeckung eines betrieblichen Kontokorrentkredites können als "betriebsnotwendig" iSd § 11a Abs 1 EStG 1988 qualifiziert werden und können daher auch bei der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne berücksichtigt werden (siehe auch E 24. 6. 2010, 2007/15/0261).