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Meritorische Entscheidung über Strafaufschubsantrag und Recht auf Zurückweisung einer dagegen erhobenen Administrativbeschwerde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/351ÖStZB 2011, 549 Heft 19 v. 3.10.2011

FinStrG §§ 171, 177

VwGG § 28 Abs 1 Z 4

1. Auf Antrag des Bestraften kann die FinStrBeh erster Instanz nach § 177 Abs 1 FinStrG bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug von Freiheitsstrafen aufschieben. Nach § 177 Abs 2 leg cit kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die FinStrBeh hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öff Rücksichten einen Vollzug gebieten. Die Best für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten nach § 179 Abs 1 FinStrG auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Wird die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Spruchsenatserk (§ 141 Abs 1 FinStrG) nicht wirksam zugestellt, weil sie entgegen der Anordnung des § 9 Abs 3 ZustG nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern dem Bf selbst zugestellt worden ist, dann ist die Rechtskraft des Erk und davon abhängig die Fälligkeit der verhängten Geldstrafe (§ 171 Abs 1 FinStrG) nicht eingetreten und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Bestraften zutrifft, dass der Antrag auf Strafaufschub zurückzuweisen gewesen wäre, und dass die Beh deshalb - statt die Administrativbeschwerde abzuweisen - mit dem angef B den Antrag des Bf auf Strafaufschub hätte zurückweisen müssen, wenn dieser sich in Ausführung des Beschwerdepunktes "durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurückweisung einer Beschwerde als verletzt" erachtet.

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