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Versagung des Betriebsausgabenabzugs für ohne konkreten Leistungsnachweis an Angehörige bezahlte Provisionen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/317ÖStZB 2011, 508 Heft 18 v. 15.9.2011

EStG 1988: § 4 Abs 4

BAO § 22

Werden Leistungen des Vaters eines StPfl nicht in bestimmt nachvollziehbarer Weise beschrieben, hält die Versagung des Betriebsausgabenabzuges in Bezug auf die in Rede stehende Vermittlungsprovision schon deshalb der erforderlichen Schlüssigkeitskontrolle für die Versagung der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen stand. Zu den "Beratungsleistungen" wurde im angef B festgestellt, dass hier ebenfalls - neben einer zeitnahen Verrechnung - Unterlagen über Art und Dauer der angegebenen Tätigkeiten fehlten. Weshalb dennoch die bel Beh von Vereinbarungen mit einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätte ausgehen müssen, wird durch das Vorbringen, wonach in den Jahren 1996 und 1997 noch nach Stunden und erst 1998 pauschal abgerechnet worden sei, sowie die Beteuerung des StPfl, wonach es ihm zeitlich nicht möglich gewesen sei, laufende Bauvorhaben zu betreuen, nicht deutlich. Mit dem Hinweis darauf, dass der Vater "auch sicherlich günstigere Tarife verrechnet hat, als dies ein Fremder getan hätte", können Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der strittigen Leistungsbeziehungen ebenfalls noch nicht ausgeräumt werden.

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