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Änderung einer Heiratsurkunde nach Geschlechtsumwandlung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2011/265ÖStZB 2011, 420 Heft 14 v. 15.7.2011

PStG §§ 16, 34

PStV 13 Abs 1

Der Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden wurde bei Erlassung der PStV nicht bedacht. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung BGBl II 2010/1 geschlossen wurde. Die mit der (allenfalls iSd § 16 PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbeh hat aber nicht zu beurteilen, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit bisheriger Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht.

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