KommStG § 3 Abs 3
KStG § 2 Abs 1
Führt eine Körperschaft öffentlichen Rechts einen Betrieb in privatrechtlicher Form, also durch einen ausgegliederten Rechtsträger, und überlässt sie dem ausgegliederten Rechtsträger entgeltlich einen Teil ihrer Dienstnehmer in der Form des Personalleasings, kann insoweit von einem Betrieb gewerblicher Art ausgegangen werden, auch wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Arbeitskräfteüberlassung in Randbereichen unscharf ist.