BAO § 184 Abs 1
1. Sind in einem Wettbüro keinerlei Unterlagen bzw nur Unterlagen vorhanden, an denen gravierende Mängel festzustellen sind, die der Inhaber des Wettbüros nicht aufgeklärt hat, sodass brauchbare Unterlagen für die Gewinnermittlung zur Gänze fehlen, ist das Vorgehen mit einer Vollschätzung nicht rechtswidrig (vgl Doralt, EStG11 § 4 Tz 17; Ritz, BAO3 § 184 Tz 2).